Dass sich der Kläger trotz drohender Kündigung des Anstellungsverhältnisses, dessen er sich mehr als bewusst war, andernfalls er in seiner Rede nicht erklärt hätte, damit sicher seine Anstellung zu riskieren (siehe vorne Erw. 3.3.3), nicht an die ihm gemachten Vorgaben hielt, zeugt davon, dass er weitgehend uneinsichtig war. Es ist kaum anzunehmen, dass eine weniger einschneidende Massnahme eine valable Alternative zur Kündigung des Anstellungsverhältnisses dargestellt hätte. Trotzdem hat der Beklagte dem Kläger anlässlich des Gesprächs vom tt.mm.