Protokoll, S. 2, 8, 11 ff.). Der Kläger wusste, dass sich der Beklagte daran störte, wenn er Privates und Berufliches vermischt, und ihm musste dabei klar gewesen sein, dass auch bei öffentlichen Auftritten eine entsprechende Zurückhaltung erforderlich ist. Bereits vor dem Auftritt in Q. hat er seine Grenzen öffentlich ausgetestet, sich jedoch insgesamt noch einer sachlichen Zurückhaltung bedient. Es - 30 - wäre ihm daher ohne Weiteres möglich gewesen, sein Verhalten auch an der Kundgebung vom tt.mm. 2021 entsprechend anzupassen.