4.2. Aufgrund der gesamten Umstände kann dem Beklagten nicht zum Vorwurf gemacht werden, er habe nicht alle ihm zumutbaren Massnahmen ergriffen, um den Arbeitskonflikt zu entschärfen und das Anstellungsverhältnis mit dem Kläger störungsfrei fortsetzen zu können. Zwischen dem Kläger und dem Rektor der B. fanden mehrere Gespräche statt, anlässlich derer der Kläger darauf hingewiesen wurde, wie er sich zu verhalten habe (vgl. Klage, S. 9; Klagebeilage 10; Protokoll, S. 2, 8, 11 ff.).