4. 4.1. Dem Vertrauensprinzip entsprechend muss die Kündigung stets ultima ratio sein. Sie ist ausgeschlossen, wenn dem Arbeitgeber mildere Massnahmen zur Verfügung stehen, um die eingetretene Störung des Anstellungsverhältnisses in zumutbarer Weise zu beheben. Dies gilt nicht nur für die fristlose, sondern auch für die ordentliche Kündigung (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-897/2012 vom 13. August 2012, Erw. 6.3.2 mit weiteren Hinweisen; Entscheid des Verwaltungsgerichts WKL.2013.20 vom 4. Juni 2014, Erw. II/6.7.1).