3.4. Insgesamt ergibt sich, dass der Kläger in Verletzung seiner Treuepflicht gegen den in der Mahnung vom 14. September 2020 aufgestellten Grundsatz der strikten Trennungspflicht zwischen privaten Ansichten und beruflicher Funktion verstossen hat. Nachdem dieser Verhaltensmangel während der Bewährungszeit aufgetreten ist, liegt ein sachlicher Kündigungsgrund gemäss § 11 Abs. 1 lit. c GAL vor.