Insbesondere wäre es ihm freigestanden, sachlich zu argumentieren, seine Kritik in massvoller, konstruktiver Weise anzubringen und sich in seiner Rede insgesamt zurückhaltender auszudrücken. Damit hätte er sich genauso gut, wenn nicht gar glaubwürdiger Gehör verschaffen können. Die Einschränkung seiner Meinungsäusserungsfreiheit ist somit als verhältnismässig zu beurteilen. Eine Verletzung von Art. 16 Abs. 2 BV liegt demnach nicht vor.