Schule zu erhalten. Vorliegend besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse daran, dass sich der Kläger als Lehrperson respektive Angestellter einer kantonalen Schule auch in der Öffentlichkeit in Nachachtung seiner Vorbildfunktion sachlich und zurückhaltend äussert. Dem Kläger wären zudem ohne Weiteres andere, ebenfalls wirkungsvolle Mittel zur Verfügung gestanden, um gegen die von ihm kritisierte Situation anzugehen. Insbesondere wäre es ihm freigestanden, sachlich zu argumentieren, seine Kritik in massvoller, konstruktiver Weise anzubringen und sich in seiner Rede insgesamt zurückhaltender auszudrücken.