Es kann mit Blick auf die Treuepflicht schlicht nicht im Belieben des Klägers liegen, sich völlig frei und ungeachtet der Interessen des Beklagten öffentlich zu äussern. Der Kläger räumt sinngemäss denn auch selbst ein, dass Äusserungen in angemessener Weise zu erfolgen haben (vgl. Klage, S. 16; Replik, S. 2). Dementsprechend ist die Einschränkung der Meinungsäusserungsfreiheit sachlich begründet. Diese Einschränkung steht zudem in einem vernünftigen Verhältnis zu deren Zweck, nämlich das Vertrauen in der Öffentlichkeit in die - 29 -