Damit trägt der Beklagte auch zum Schutz des Gesundheitssystems im Allgemeinen bei. Entgegen der Ansicht des Klägers besteht somit ein öffentliches Interesse an der Einschränkung seiner Meinungsäusserungsfreiheit, indem er als Lehrperson in der Öffentlichkeit nur zurückhaltend Kritik übt und dabei insbesondere sachlich bleibt, um die öffentlichen Interessen des Beklagten nicht zu gefährden. Es kann mit Blick auf die Treuepflicht schlicht nicht im Belieben des Klägers liegen, sich völlig frei und ungeachtet der Interessen des Beklagten öffentlich zu äussern.