den war und der Beklagte infolgedessen die Kündigung ausgesprochen hat. Dass der Beklagte ein Interesse daran hat, das Ansehen der Schule in der Öffentlichkeit und damit das Vertrauen der Bevölkerung zu bewahren, um einen geregelten Schulbetrieb zu ermöglichen, ist offensichtlich. Dazu gehört, dass die Schule für das Wohl der Schülerinnen und Schüler besorgt ist und die diesbezüglich behördlich aufgestellten Schutzmassnahmen umsetzt. Damit trägt der Beklagte auch zum Schutz des Gesundheitssystems im Allgemeinen bei.