Diesbezüglich muss auch ernsthaft bezweifelt werden, dass die Schule die geltenden Schutzmassnahmen glaubwürdig umzusetzen in der Lage ist, wenn der Kläger als Lehrer in der Öffentlichkeit ein derart kompromissloses Auftreten gegenüber den behördlich angeordneten Massnahmen demonstriert und gar dazu ermuntert, diese zu missachten. Der Kläger hat mit seinem Verhalten anlässlich der Kundgebung in Q. folglich seine Treuepflicht verletzt und damit eine Grenze überschritten, die der Beklagte nicht hinzunehmen braucht. Insgesamt ist es daher nachvollziehbar, dass unter diesen Umständen keine tragfähige Vertrauensbasis als Grundlage für die weitere Zusammenarbeit mit dem Kläger mehr vorhan-