Entsprechend muss er sich vorhalten lassen, während der Bewährungszeit gegen den in der Mahnung vom 14. September 2020 aufgestellten Grundsatz der strikten Trennungspflicht von privaten Ansichten und beruflichen Aufgaben verstossen zu haben. Sein Verhalten zeigt, dass er seiner Vorbildfunktion als Lehrer nicht gerecht wurde und dieses ohne Weiteres geeignet war, dem Ansehen und der Glaubwürdigkeit seines Arbeitgebers respektive der B. als kantonale Institution in der Öffentlichkeit zu schaden.