Bundes und die fehlende Achtung vor der geltenden Rechtsordnung. Diesbezüglich vermochte er sich – trotz Kenntnis von der unmissverständlichen Haltung des Beklagten – nicht ausreichend von seiner Funktion als Lehrer an der B. abzugrenzen, da seine Aussagen nicht als rein private Äusserungen erkennbar waren. Entsprechend muss er sich vorhalten lassen, während der Bewährungszeit gegen den in der Mahnung vom 14. September 2020 aufgestellten Grundsatz der strikten Trennungspflicht von privaten Ansichten und beruflichen Aufgaben verstossen zu haben.