3.3.4.3. Nach dem Gesagten steht fest, dass sich der Kläger in seiner öffentlichen Rede nicht mit der gebührenden Sachlichkeit und Zurückhaltung und somit ohne Rücksicht auf die möglichen Auswirkungen auf seinen Arbeitgeber und seine Bildungsfunktion geäussert hat. Im Gegenteil waren seine Ausführungen fernab von jeglicher konstruktiven Kritik, er bediente sich unbelegter und verharmlosender Behauptungen und stellte seine eigene Meinung als die einzig Richtige dar. Massgeblich ins Gewicht fallen dabei sein öffentliches Beleidigen von demokratisch legitimierten Amtsträgern des - 28 -