Daher ist es ohne Belang, dass es der Veranstalter war, der den Kläger auf dem Werbeflyer und an der Kundgebung als "[...]lehrer" ankündigte, nachdem der Kläger den Bezug zu seinem Arbeitsort respektive seinem Arbeitgeber bereits zuvor selbst öffentlich hergestellt hatte und er auch an der Veranstaltung erneut darauf hinwies. Angesichts dessen wäre es erforderlich gewesen, dass er sich klar und deutlich abgrenzt. Zu Beginn seiner Rede führte er zwar explizit aus, er sei nicht im Auftrag der Schule dort. Bereits seine abwiegelnde Gestik offenbarte, dass diese Feststellung wohl nur halbherzig gemeint war.