Lehrperson im Rahmen von öffentlich getätigten Meinungsäusserungen keiner Treuepflicht und entsprechend auch keinerlei Beschränkungen. Spätestens nach seiner Teilnahme an der [...]-Gesprächsrunde vom tt.mm. 2020 waren seine Funktion und sein Arbeitsort öffentlich bekannt. Zum damaligen Zeitpunkt wusste er bereits, wie sehr sich der Arbeitgeber daran störte, wenn er seine berufliche Funktion und seine privaten Ansichten vermischt. Dennoch liess er sich im Interview mit dem E. vom tt.mm. 2021 prominent als Lehrer der B. porträtieren.