Soweit der Kläger einwendet, die öffentlichen Äusserungen als Privatperson getätigt zu haben, und sich damit auf den Standpunkt stellt, diese seien ohne Bezug zu seiner beruflichen Funktion respektive seinem Arbeitgeber erfolgt, so kann ihm nicht gefolgt werden. Der Kläger mag zwar grundsätzlich als Privatperson an der Kundgebung in Q. aufgetreten sein. Seine Argumentation, wonach er automatisch als Lehrer anwesend sei, wenn er in der Öffentlichkeit als Privatperson auftrete und seine Meinung äussere, überzeugt jedoch nicht, sofern er daraus ableiten möchte, er unterläge als - 27 -