Angesichts des damaligen Infektionsgeschehens, welches darauf hindeutete, dass sich die als ansteckender eingestufte Virusvariante B.1.1.7 rasch ausbreiten würde, war es von entscheidender Bedeutung, mittels Umsetzung und Einhaltung der Massnahmen durch die Bevölkerung eine Reduktion der Ansteckungen zu erreichen (vgl. Wissenschaftliches Update der Swiss National Covid-19 Science Task Force vom 9. Februar 2021, abrufbar unter https://sciencetaskforce.ch > News, zuletzt besucht am 30. November 2022). Mit seiner öffentlich gezeigten und dezidiert ablehnenden Haltung gegenüber den geltenden Massnahmen torpedierte der Kläger die Bemühungen der Behörden um Eindämmung der Covid-19-