Das – zumindest sinngemässe – Aufrufen zum Verstoss gegen geltendes Recht steht der Vorbildfunktion des Klägers als Lehrperson somit diametral entgegen und lässt sich mit seiner Treuepflicht nicht vereinbaren. Dass er dabei niemanden angegriffen oder zu Gewalt aufgerufen hat (vgl. Protokoll, S. 6), ist daher nicht von Belang.