O., S. 572, 574). Vor dem Hintergrund derartiger Aussagen musste zudem ernsthaft bezweifelt werden, ob der Kläger den Schülerinnen und Schülern die Achtung vor der geltenden Rechtsordnung zu vermitteln in der Lage ist. Das gehört aber zu den unabdingbaren erzieherischen Aufgaben einer jeden Lehrperson. Wer sich so verhält, verliert auch das Vertrauen der Eltern und die Autorität gegenüber den Schülerinnen und Schülern (vgl. BGE 101 Ia 172, Erw. 5). Das – zumindest sinngemässe – Aufrufen zum Verstoss gegen geltendes Recht steht der Vorbildfunktion des Klägers als Lehrperson somit diametral entgegen und lässt sich mit seiner Treuepflicht nicht vereinbaren.