Massnahmen und somit letztlich gegen das geltende Recht zu verstossen. Die Zusammenarbeit zwischen Schule und Lehrperson setzt jedoch eine minimale Kongruenz in den grundsätzlichen Fragen voraus, was etwa auch die Achtung des Gesetzes als einer verbindlichen Norm umfasst. Der Beklagte musste daher mit Blick auf die geltende Treuepflicht nicht hinnehmen, dass der Kläger als Lehrperson ausserhalb der Schule Ideen vertritt, die sich mit dieser Grundauffassung nicht vereinbaren lassen (vgl. PLOTKE, a.a.O., S. 572, 574).