Dass der Kläger die gebotene Zurückhaltung vermissen liess, zeigt sich auch darin, dass er in seiner Rede dazu aufgerufen hat, "wie diese mutigen Fasnächtler in T. und im S." einfach nicht mehr mitzumachen, wobei er diese Aussage mittels Geste einer Siegesfaust bekräftigte. Dadurch hat er die an der Kundgebung anwesenden Personen – zumindest sinngemäss – dazu ermuntert, sich nicht an die für die gesamte Bevölkerung verbindlichen Regeln zu halten und damit gegen die behördlich angeordneten - 26 -