Es darf als notorisch betrachtet werden, dass es an der besagten Fasnacht im Kanton Z. zu Verstössen gegen die Bestimmungen der damals geltenden Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19- Epidemie vom 19. Juni 2020 (Covid-19-Verordnung besondere Lage; SR 818.101.26; Fassung vom 8. Februar 2021) kam und deshalb Bussen ausgesprochen werden mussten (vgl. Artikel in der H. Zeitung vom tt.mm. 2021, abrufbar unter [...], zuletzt besucht am 30. November 2022). Entsprechend verfängt die diesbezügliche Argumentation des Klägers nicht.