Im Übrigen gingen seine Äusserungen weit über rein pointierte Aussagen hinaus. Auch ist nicht einzusehen, was der Kläger für sich ableiten möchte, wenn er geltend macht, dass es sich bei den Menschen, die trotz Auflagen in T. Fasnacht gefeiert hätten, mangels Verurteilung nicht um Gesetzesbrecher handle. Es darf als notorisch betrachtet werden, dass es an der besagten Fasnacht im Kanton Z. zu Verstössen gegen die Bestimmungen der damals geltenden Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19- Epidemie vom 19. Juni 2020 (Covid-19-Verordnung besondere Lage; SR 818.101.26;