Diesbezüglich vermag auch sein Vergleich mit allfälligen öffentlichen Äusserungen anderer Personen nicht zu überzeugen (vgl. auch Protokoll, S. 6). Als Angestellter einer öffentlichen Schule unterliegt er wie erwähnt einer gesetzlich statuierten Treuepflicht und hat sich in der Öffentlichkeit entsprechend zurückzunehmen, was sich nicht tel quel auf Politikerinnen und Politiker sowie Richterinnen und Richter übertragen lässt. Im Übrigen gingen seine Äusserungen weit über rein pointierte Aussagen hinaus.