welche sich nicht an die geltenden Gesetzesbestimmungen halten) die Grenze der diesbezüglich gebotenen Zurückhaltung klar überschritten hat. Seiner Vorbildfunktion wurde er damit offensichtlich nicht gerecht. Unter diesem Aspekt kann sein Verhalten nicht – wie der Kläger selbst meint – als harmlos bezeichnet werden (vgl. Protokoll, S. 8). Diesbezüglich vermag auch sein Vergleich mit allfälligen öffentlichen Äusserungen anderer Personen nicht zu überzeugen (vgl. auch Protokoll, S. 6).