Vom Kläger als einer an einer kantonalen Schule angestellten Lehrperson darf und muss jedoch ein vorbildliches Auftreten in der Öffentlichkeit erwartet werden, ansonsten sein eigenes Ansehen als Lehrperson sowie auch jenes der Schule gegenüber den Schülerinnen und Schülern, deren Erziehungsberechtigten, aber auch gegenüber der gesamten Bevölkerung beschädigt und damit die Vorbildfunktion und die Glaubwürdigkeit untergraben werden. Dabei leuchtet es ohne Weiteres ein, dass das von ihm an dieser öffentlichen Veranstaltung insgesamt gezeigte Verhalten (Fluchen, Aussprechen von Beleidigungen, Verherrlichen von Personen,