Wie erwähnt, sind Einschränkungen der Meinungsäusserung in Bezug auf das Anbringen von Kritik im Rahmen einer öffentlich geführten Debatte über Fragen von generellem Interesse zwar restriktiv zu handhaben. Der Kläger äusserte sich allerdings nicht im Rahmen einer mit sachlichen Argumenten geführten und alle Positionen einbeziehenden Debatte zu einem Thema von allgemeinem Interesse, sondern anlässlich einer politischen Kundgebung, die sich einseitig auf die aus Sicht des Klägers und der übrigen Teilnehmenden unangebrachten Covid-19-Massnahmen bezog. Dabei - 24 -