Über uns > Berufsgrundlagen, zuletzt besucht am 30. November 2022). Er muss sich bei der Äusserung von Kritik stets vor Augen halten, dass sein ausserschulisches Verhalten als Lehrperson deshalb ein besonderes Gewicht erhält, weil er als Erzieher eine Vorbildfunktion wahrnimmt und sich ein Mensch nicht in zwei Persönlichkeiten (in der Schule – ausserhalb des Schulgebäudes) spalten lässt (vgl. PLOTKE, a.a.O., S. 571). Der Kläger hat beim Anbringen von Kritik dementsprechend massvoll vorzugehen und sich dabei einer sachlichen und zurückhaltenden Argumentationsweise zu bedienen (vgl. PLOTKE, a.a.O., S. 576; MÜLLER/SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008, S. 403 ff.;