Ein generelles Verbot wäre denn auch mit der Meinungsäusserungsfreiheit kaum vereinbar. Der Kläger hat sich aber bewusst zu sein, dass er das Bild der Öffentlichkeit von der Schule und vom Berufsstand mitbeeinflusst. Daher hat er alle Handlungen zu meiden, welche auf die Herabminderung des guten Rufs der Schule und des Berufs abzielen oder dies bewusst in Kauf nehmen (vgl. Berufsleitbild und Standesregeln des Dachverbands Lehrerinnen und Lehrer Schweiz LCH vom 7. Juni 2008, S. 33, abrufbar unter www.lch.ch > Der LCH > Über uns > Berufsgrundlagen, zuletzt besucht am 30. November 2022).