2003, S. 575). Vorliegend ist entsprechend unbestritten, dass die Meinungsäusserungsfreiheit des Klägers gestützt auf die in § 25 Abs. 1 GAL gesetzlich verankerte Treuepflicht eingeschränkt werden kann, soweit die Beschränkung sachlich begründet ist und in einem vernünftigen Verhältnis zu deren Zweck steht (vgl. Klage, S. 15). Als Lehrperson darf der Kläger zwar öffentlich seine Meinung äussern und dabei Kritik üben. Dementsprechend hat der Beklagte dem Kläger auch nicht untersagt, an einer öffentlichen Kundgebung teilzunehmen und dort seine Kritik an den Covid- 19-Massnahmen kundzutun. Ein generelles Verbot wäre denn auch mit der Meinungsäusserungsfreiheit kaum vereinbar.