3.3.4.2. Zunächst ist festzuhalten, dass sich auch der Kläger auf die Meinungsäusserungsfreiheit berufen kann. Ihm kommt als Angestellter einer öffentlichen Schule aber eine besondere Rechtsposition zu. Als Lehrperson gehört er zu jener Gruppe, an deren Treuepflicht die höchsten Ansprüche gestellt werden dürfen (HERBERT PLOTKE, Schweizerisches Schulrecht, 2. Aufl. 2003, S. 575).