3.3.4. 3.3.4.1. Wie erwähnt, reicht das zwischen der Mahnung und der Kundgebung in Q. vom Kläger gezeigte Verhalten vereinzelt betrachtet nicht aus, um eine Kündigung zu rechtfertigen (siehe vorne Erw. 3.3.2). Es bleibt daher zu prüfen, ob das Verhalten des Klägers anlässlich der Kundgebung in Q. vom tt.mm. 2021 einen sachlichen Grund darstellt, der – allenfalls in Kombination mit dem zuvor in der Öffentlichkeit gezeigten Verhalten – eine Kündigung zu rechtfertigen vermag.