3.3.3. In Bezug auf den gegenüber dem Kläger geltend gemachten Hauptvorwurf steht fest, dass am tt.mm. 2021 in Q. eine Kundgebung stattfand, an welcher der Kläger als Redner auftrat. Im Vorfeld wurde diese mittels Flyer beworben, wobei der Kläger darin namentlich als [...]lehrer aufgeführt war (vgl. Klage, S. 8 f.). Der Inhalt der Rede ist – im Gegensatz zu deren rechtlichen Würdigung – unbestritten. Sie ist unter dem in der Kündigung angegebenen Link abrufbar (siehe vorne Erw. 2.1, zuletzt besucht am 30. November 2022) und es sei an dieser Stelle daher grundsätzlich darauf verwiesen.