Der Umstand, dass der Kläger dem E. ein Interview gegeben hat, scheint beim Beklagten insofern einen gewissen Unmut ausgelöst zu haben, als der Kläger diese Plattform überhaupt beansprucht hat (vgl. Protokoll, S. 17). Dem Kläger wird diesbezüglich soweit ersichtlich jedoch nicht konkret vorgeworfen, mit seinen getätigten Aussagen gegen die Treuepflicht verstossen zu haben. Es ist denn auch nicht erkennbar, inwiefern dies der Fall sein sollte, zumal der Kläger seine Meinung mit einer gewissen Zurückhaltung und noch auf einer sachlichen Ebene kundtat.