Dieser betonte, dass der Kläger ein Recht auf seine eigene Meinung habe. Er zeigte sich allerdings bezüglich der geplanten Kundgebung in Q. verärgert darüber, dass die B. hineingezogen werde. Es spreche zwar nichts dagegen, dass sich der Kläger mit seinem Namen für so eine Kundgebung hinstelle. Dass die B. explizit erwähnt werde, sei jedoch unnötig und unprofessionell. Der Umstand, dass der Kläger dem E. ein Interview gegeben hat, scheint beim Beklagten insofern einen gewissen Unmut ausgelöst zu haben, als der Kläger diese Plattform überhaupt beansprucht hat (vgl. Protokoll, S. 17).