Am tt.mm. 2021 erschien im E. ein Interview mit dem Kläger als "Lehrer an der B." [...] (Klagebeilage 11). Er äusserte darin seine persönlichen Überzeugungen und sprach sich unter anderem dezidiert gegen die Maskenpflicht für Schülerinnen und Schüler aus, gab aber auch zu bedenken, dass es seinen Job und seine Ansichten als Privatperson klar zu trennen gelte. Sinngemäss nehme er in Kauf, seinen Job zu verlieren, weil er seine Meinung äussere. Im gleichen Artikel kam auch der Rektor der B. zu Wort. Dieser betonte, dass der Kläger ein Recht auf seine eigene Meinung habe.