Auch in der Klageantwort wird dieser Punkt nicht aufgegriffen. Es mag sein, dass sich der Kläger gegen die coronabedingten Schutzmassnahmen gesträubt hat, allerdings steht nicht fest, dass er sich diesen aktiv widersetzt oder diese systematisch untergraben hätte. Lediglich in einem Fall ist erstellt, dass der Kläger – wohl unbewusst – sein Gesichtsvisier auf dem Schulareal nicht getragen hat (vgl. Protokoll, S. 10). Auch wurde nach Angabe des Rektors schliesslich eine Lösung in Bezug auf den Büroarbeitsplatz gefunden (vgl. Protokoll, S. 17). Insofern lässt sich daraus nicht der - 21 -