Dafür gibt es jedoch auch nach Durchführung der Parteibefragung zu wenig konkrete Hinweise. Vor der Schlichtungskommission für Personalfragen wurde lediglich die widerwillige Akzeptanz der Masken- respektive im Falle des Klägers der Visierpflicht thematisiert und darauf hingewiesen, dass er das Schutzkonzept punktuell nicht umgesetzt habe (Protokoll vom 3. Juni 2021 der Verhandlung vor der Schlichtungskommission für Personalfragen vom 31. Mai 2021, S. 4 f. [Klagebeilage 1]). Eine konkrete Widerhandlung gegen die schulischen Vorgaben wurde dem Kläger im Kündigungsschreiben jedoch nicht vorgeworfen. Auch in der Klageantwort wird dieser Punkt nicht aufgegriffen.