Entsprechend musste sich der Kläger als Lehrer zu erkennen geben. Als heikel könnte indessen eingestuft werden, dass er den Nutzen von Masken als Mittel des Gesundheitsschutzes grundsätzlich in Frage stellte. Diese Haltung hätte geeignet sein können, die Akzeptanz der Maskenpflicht bei den Jugendlichen und die Durchsetzbarkeit entsprechender Anordnungen zu erschweren. Mit Blick auf die sachlich und zurückhaltend vorgetragene Kritik ist jedoch nicht auszumachen, inwiefern der Auftritt dem Arbeitgeber gesamthaft betrachtet hätte schaden und der Kläger dadurch seine Treuepflicht im Sinne der Mahnung hätte verletzen sollen.