Dem Kläger könnte zwar vorgeworfen werden, dass er seine berufliche Funktion und seinen Arbeitsort öffentlich bekannt gab und damit einen Bezug zu seinem öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber herstellte. Allerdings ist ohne Weiteres erkennbar, dass er sich beim Vortragen seiner Kritikpunkte und der gewählten Ausdrucksweise – wie geboten – zurückhielt. Die Teilnahme an dieser Sendung erscheint auch deshalb als weniger problematisch, weil darin speziell die Auswirkungen der Maskenpflicht auf den Schulunterricht thematisiert wurden. Entsprechend musste sich der Kläger als Lehrer zu erkennen geben.