seitens des Beklagten kritisiert, was unbestritten ist (vgl. Protokoll, S. 2). Auch wenn sich der Kläger aus seiner beruflichen Perspektive kritisch zur Maskenpflicht für Schülerinnen und Schüler äusserte, blieb er jedoch grundsätzlich sachlich, differenziert und vergleichsweise zurückhaltend. Insbesondere forderte er nicht dazu auf, die behördlichen Massnahmen zu unterwandern. Dem Kläger könnte zwar vorgeworfen werden, dass er seine berufliche Funktion und seinen Arbeitsort öffentlich bekannt gab und damit einen Bezug zu seinem öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber herstellte.