Im Übrigen ist nicht erstellt, dass die offenbar vor der vertrauensärztlichen Untersuchung bestehende Verweigerungshaltung auf der ablehnenden Einstellung des Klägers gegenüber der Maskenpflicht gründete, worin zumindest ein Zusammenhang zwischen seinen privaten Ansichten und seinen beruflichen Pflichten erblickt werden könnte. Der Kläger legte anlässlich seiner Befragung nachvollziehbar dar, dass es ihm vor allem darum ging, seine medizinischen Probleme nicht gegenüber einer ihm fremden Arztperson offenlegen zu müssen (vgl. Protokoll, S. 11). Insofern steht nicht fest, dass der Kläger in dieser Hinsicht ein gemäss der ergangenen Mahnung unerwünschtes Verhalten gezeigt hätte.