Angesichts des Vorliegens einer vertrauensärztlichen Bestätigung ist jedoch auch nach durchgeführter Parteibefragung nicht ersichtlich, inwiefern dem Kläger diesbezüglich eine Treuepflichtverletzung vorgeworfen werden könnte, die zu einer Kündigung berechtigen würde. Im Übrigen ist nicht erstellt, dass die offenbar vor der vertrauensärztlichen Untersuchung bestehende Verweigerungshaltung auf der ablehnenden Einstellung des Klägers gegenüber der Maskenpflicht gründete, worin zumindest ein Zusammenhang zwischen seinen privaten Ansichten und seinen beruflichen Pflichten erblickt werden könnte.