Wie erwähnt, kann die Weigerung, einen ärztlichen Maskendispens vertrauensärztlich bestätigen zu lassen, die Treuepflicht tangieren (siehe vorne Erw. 2.5.4). Angesichts des Vorliegens einer vertrauensärztlichen Bestätigung ist jedoch auch nach durchgeführter Parteibefragung nicht ersichtlich, inwiefern dem Kläger diesbezüglich eine Treuepflichtverletzung vorgeworfen werden könnte, die zu einer Kündigung berechtigen würde.