Fest steht zunächst, dass mit ärztlicher Bestätigung vom 19. Mai 2020 festgehalten wurde, der Kläger könne aus gesundheitlichen Gründen keine Maske tragen (Klagebeilage 7). Am 29. Oktober 2020 fand unbestrittenermassen eine vertrauensärztliche Untersuchung statt, die den ursprünglichen Maskendispens bestätigte (Klagebeilage 8). Wie erwähnt, kann die Weigerung, einen ärztlichen Maskendispens vertrauensärztlich bestätigen zu lassen, die Treuepflicht tangieren (siehe vorne Erw.