3.3.2. Die Kündigung vom tt.mm. 2021 wird hauptsächlich mit dem Verhalten des Klägers anlässlich der Kundgebung vom tt.mm. 2021 in Q. begründet. Weder dem Kündigungsschreiben noch der Klageantwort lässt sich eindeutig entnehmen, ob die Vorkommnisse zwischen der Mahnung vom 14. September 2020 und dem Auftritt an der Kundgebung vom tt.mm. 2021 zum Kündigungsentscheid beigetragen haben. Gestützt auf die Akten bleibt teilweise unklar, was konkret vorgefallen ist, ob der Beklagte jeweils das Gespräch mit dem Kläger gesucht hat und was dabei besprochen respektive dem Kläger vorgeworfen wurde.