zugetragen haben sollen (Weigerung Ende Oktober 2020, den Maskendispens vertrauensärztlich bestätigen zu lassen; Auftritt im D. Mitte [mm] 2020; Differenzen zum Büroarbeitsplatz im [mm] 2020; Interview mit dem E. Mitte [mm] 2021). Dem Kläger wird darin insbesondere vorgeworfen, mit seinen Äusserungen anlässlich des [...] in Q. vom tt.mm. 2021 seine privaten Ansichten und seine Funktion als [...]lehrer trotz expliziter Mahnung und wider besseres Wissen vermischt und damit das erforderliche Vertrauen der B. in die ordnungsgemässe Ausübung seines Berufsauftrags als Lehrer zerrüttet zu haben.