Urteil des Bundesgerichts 8C_1033/2010 vom 10. Juni 2011, Erw. 5.3.1). Im Rahmen der Verhältnismässigkeit prüft das Gericht namentlich, ob die staatlich angestellte Person andere – wirkungsvolle – Mittel gehabt hätte, um gegen die von ihr kritisierte Situation anzugehen. Einschränkungen der Meinungsäusserung sind restriktiv zu handhaben, wenn die Äusserung im Rahmen einer öffentlichen Debatte über Fragen von generellem Interesse erfolgte (vgl. BGE 136 I 332, Erw. 3.2.2 mit Hinweisen). 3.3. 3.3.1. Der Beklagte weist im Kündigungsschreiben vom tt.mm. 2021 auf diverse Vorkommnisse hin, die sich nach der Mahnung vom 14. September 2020 - 19 -