Die Treuepflicht bezweckt, die Funktionstüchtigkeit der öffentlichen Verwaltung zu sichern, indem das Vertrauen der Öffentlichkeit in den Staat nicht untergraben wird. Beschränkungen der Meinungsfreiheit gestützt auf die Treuepflicht sind nur zulässig, soweit sie sachlich begründet sind und in einem vernünftigen Verhältnis zu deren Zweck stehen. Öffentliche Kritik ist nicht grundsätzlich ausgeschlossen, jedoch gebietet die Treuepflicht der angestellten Person, sich insbesondere in der Art und Weise der Kritik eine gewisse Zurückhaltung aufzuerlegen (BGE 136 I 332, Erw. 3.2.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_1033/2010 vom 10. Juni 2011, Erw.